|
Allgemeine Informationen der Bundesagentur
für deutsche Gastfamilien und Au-pairs Stand 01/2012
1. Allgemeine Infos für Familien
Au pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte Haushaltsarbeiten, Kinderbetreuung) in Familien aufgenommen werden, um insbesondere ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern.
Das vom Europarat 1969 verabschiedete „Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ ist von der Bundesrepublik Deutschland nicht bestätigt worden und hat somit hier keinen Rechtscha-rakter angenommen. Die wesentlichen Kriterien dieses Abkommens sind aber auch in der Bundesre-publik Deutschland als maßgeblich anerkannt. Sie und die bestehenden Gepflogenheiten lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen (siehe dazu das Merkblatt „Au pair“ bei deutschen Familien weiter unten):
Mindestalter bei Beginn der Beschäftigung grundsätzlich 18 Jahre, bei Staatsangehörigen anderer EU-/EWR-Staaten und der Schweiz 17 Jahre; Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter,
-Integration in die Gastfamilie,
-Mitwirkung insbesondere bei leichten Haushaltsarbeiten und bei der Kinderbetreuung einschließ-lich Babysitting (insgesamt grundsätzlich nicht mehr als 6 Stunden täglich und 30 Stunden wö-chentlich),
-Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche (der mindestens einmal monatlich auf einen Sonntag fällt) und von mindestens vier freien Abenden pro Woche,
-Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Exkursionen,
-bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen (bei kürzerer Tätigkeit als ein Jahr: 2 Werktage pro vollem Monat),
-Versicherung durch die Gastfamilie für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls,
-Zahlung eines bestimmten Betrages als Taschengeld unabhängig von der Dauer der Hausarbeits-zeit (zur Zeit 260 Euro monatlich),
-angemessene Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der Familienwohnung) und Verpfle-gung durch die Gastfamilie,
-Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen Rechte und Pflichten.
Das Au-pair-Verhältnis unterliegt den Vorschriften über die Anwerbung, Arbeitsvermittlung und Ar-beitsgenehmigung, jedoch nach übereinstimmender Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversi-cherungsträger und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales grundsätzlich nicht der Sozial-versicherungspflicht (einschließlich Unfallversicherung).
2. Anwerbung und Vermittlung von Au pairs
Jede angehende Gastfamilie darf sowohl Au pairs, die Staatsangehörige anderer EU-/EWRStaaten sind, als auch Nicht-EU-/EWR-Au-pairs selbst anwerben. Es wird empfohlen, eine Au-pair-Vermittlungsagentur in Anspruch zu nehmen.
Auch angehende EU-/EWR-Au-pairs und Nicht-EU-/EWR-Au-pairs müssen keinen Vermittler einschalten. Sie dürfen sich eine Gastfamilie selbst suchen. Es wird jedoch empfohlen, eine Au-pair-Vermittlungsagentur in Anspruch zu nehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Au-pair-Vermittler im Allgemeinen sowohl den von ihnen vermittelten Au pairs als auch den Gastfamilien bei Problemen persönlich zur Seite stehen.
Die Au-pair-Vermittlung wird in der Bundesrepublik Deutschland von konfessionellen Au-pair-Beratungs- und Vermittlungsorganisationen und von gewerblichen Vermittlungsagenturen durchge-führt. Unter dem Dach der „Gütegemeinschaft Au pair e.V.“ haben sich Au-pair-Vermittlungs-agenturen zusammengeschlossen, deren Vermittlungstätigkeit laufend kontrolliert wird. Es können auch Vermittler mit Sitz im Ausland in Anspruch genommen werden.
3. Vergütung für die Vermittlung
Ein privater Au-pair-Vermittler darf von den Beteiligten für die Vermittlung eine Vergütung verlangen oder entgegennehmen. Verlangt er eine Vergütung vom Au pair, darf diese höchstens 150 Euro betragen (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer). Vorschüsse auf diese Vergütung dürfen nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag rechtswirk-sam zustande gekommen ist. Bei Au pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tsche-chien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien ist dies erst dann der Fall, wenn die erforderliche Arbeitsgenehmigung erteilt wurde. Verlangt der Vermittler nur oder zusätzlich von der Gastfamilie eine Vergütung, kann deren Höhe und Fälligkeit etc. frei vereinbart werden.
4. Zustimmungs- /Arbeitsgenehmigungsverfahren
Au pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) benötigen für die Einreise und den Aufenthalt einen Aufenthaltstitel (Visum/Aufenthaltserlaubnis). Der Aufenthaltstitel muss die Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung ausdrücklich erlauben. Er wird von der Ausländerbehörde grundsätzlich erteilt, wenn die örtlich zuständige Agentur für Arbeit der Beschäftigungsaufnahme zugestimmt hat.
Eine Arbeitserlaubnis-EU benötigen Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien, um eine Au-pair-Beschäftigung in Deutschland ausüben zu können. Sie wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erteilt. Die Arbeitserlaubnis-EU muss nach der Einreise, aber noch vor der Ar-beitsaufnahme, eingeholt werden. Deshalb darf das Au pair erst nach der Erteilung der Arbeitserlaub-nis-EU beschäftigt werden. Au pairs aus EU-/EWR-Staaten wird von Amts wegen von der Melde- bzw. Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht erteilt.
Die Zustimmung/Arbeitserlaubnis-EU kann ausschließlich an Au pairs vor Vollendung des 25. Lebens-jahres und nur bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr erteilt werden. Die Beschäftigung darf grundsätzlich nur in einer Familie∗) erfolgen, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird und ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz besitzt.
Soweit sich aus dem Freizügigkeits- oder Niederlassungsrecht der Europäischen Gemeinschaft für das Au pair oder die in Deutschland lebenden Gasteltern aus EU-Mitgliedstaaten, eines EWR-Staates oder der Schweiz günstigere Regelungen ergeben, sind diese zu beachten.
Es soll keine Au-pair-Beschäftigung zugelassen werden, wenn zwischen der Gastfamilie und dem Au pair ein Verwandtschaftsverhältnis besteht.
Verheiratete Au pairs können zugelassen werden.
Die gleichzeitige Beschäftigung von zwei Au pairs kann zugelassen werden, wenn vier oder mehr Kinder unter 18 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben.
Das Au-pair-Verhältnis muss mindestens sechs Monate dauern und kann maximal ein Jahr umfassen. Eine erneute Zulassung als Au pair ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde.
Als Familie zählen Ehepaare, unverheiratete Paare, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner sowie Alleinerziehende. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass sie mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben.
5. Alter des/der Au pair
Das Mindestalter für Au pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) beträgt 18 Jahre, bei Au pairs aus EU-/EWR-Staaten und aus der Schweiz 17 Jahre. Maßgebend hierfür ist der Beschäftigungsbeginn.
Au pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) müssen das erforderliche Visum vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragen. Der Beginn der Beschäftigung laut Au-pair-Vertrag darf nicht später als sechs Monate nach Beantragung des Visums liegen.
Au pairs aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten müssen die Aufenthaltserlaubnis-EU vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragen. Der Beginn der Beschäftigung laut Au-pair-Vertrag darf nicht später als sechs Monate nach Beantragung der Arbeitserlaubnis-EU liegen.
-------------------------------------------------
Infos für „Au pair“ bei deutschen Gastfamilien
Stand 5/2007
I. Aufgaben eines Au pairs
Die täglichen Aufgaben eines Au pairs sind sehr unterschiedlich. Sie hängen ganz von der Eigenart und dem Lebensstil der Familie ab, die das Au pair bei sich aufgenommen hat.
Zum Alltag eines Au pairs gehört im Allgemeinen:
-Leichte Hausarbeiten zu verrichten, also mitzuhelfen, die Wohnung sauber und in Ordnung zu halten sowie die Wäsche waschen und bügeln;
-das Frühstück und einfache Mahlzeiten zuzubereiten;
die jüngeren Kinder zu betreuen, das heißt, sie zu beaufsichtigen und auf dem Weg in den Kindergarten oder in die Schule oder zu bestimmten Veranstaltungen zu begleiten, mit ihnen spazieren zu gehen oder zu spielen;
-das Haus bzw. die Wohnung zu hüten und die Haustiere zu betreuen.
Nicht zu den Aufgaben eines Au pairs gehören die Kranken- und Altenpflege (Betreuung pflege-bedürftiger Familienangehöriger).
II. Rechte und Pflichten
Das „Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ enthält Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und des Au pairs. Dieses Abkommen wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland nicht bestätigt, es wird jedoch im Allgemeinen danach verfahren. Dazu kommen, da man das Au-pair-Verhältnis in Deutschland schon seit vielen Jahren kennt, ge-wisse Gepflogenheiten:
Dauer des Au-pair-Verhältnisses
Das Au-pair-Verhältnis muss mindestens 6 Monate dauern und kann maximal ein Jahr umfassen. Eine erneute Beschäftigung als Au pair ist nicht möglich, auch wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde.
Arbeits- und Freizeit
Die Aufgaben im Haushalt (einschließlich Babysitting) dürfen das Au pair grundsätzlich nicht mehr als 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen. Soll diese Zeit-dauer aus besonderem Anlass überschritten werden, so bedarf dies einer vorherigen Abspra-che. Die Überstunden müssen zeitlich ausgeglichen werden. Von der Familie kann verlangt werden, dass das Au pair die übertragenen Aufgaben in angemessener Zeit erledigt. Die Erledigung privater Angelegenheiten (z. B. das Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zimmers) zählt nicht als Hausarbeitszeit.
Die Einteilung der Hausarbeitszeit richtet sich nach den häuslichen Gewohnheiten und Bedürfnissen der Familie. Eine gewisse Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann jedoch erwartet werden.
Dem Au pair steht mindestens ein voller Ruhetag in der Woche zu (nicht notwendigerweise am Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat muss jedoch frei sein). Außerdem sind mindestens 4 freie Abende pro Woche zu gewähren.
Erholungsurlaub
Wird ein Au pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht ihm ein bezahlter Erho-lungsurlaub von 4 Wochen Dauer zu, ansonsten für jeden vollen Monat ein Urlaub von 2 Werktagen.
Fährt die Familie selbst in den Urlaub, nimmt sie häufig das Au pair mit. In diesem Fall muss das Au pair dann jedoch auch gewisse Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen (z.B. Betreuung der Kinder usw.). Ein Familienurlaub zählt aber für ein Au pair nur dann als eigener Urlaub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen und keine An-wesenheitspflicht besteht. Fährt das Au pair nicht mit in den Familienurlaub, ist eine Beschäf-tigung bei einer anderen Familie (Nachbarn, Bekannte etc.) nicht zulässig.
Sprachkurs
Jedem Au pair ist die Möglichkeit zu geben, in seiner Freizeit an einem Deutsch-Sprachkurs teilzunehmen sowie kulturelle und geistig anregende Veranstaltungen zu besuchen. Für die Kosten des Sprachlehrgangs und der Veranstaltungen muss das Au pair jedoch selbst auf-kommen.
Unterkunft und Verpflegung
Unterkunft und Verpflegung werden von der Familie unentgeltlich gestellt. Grundsätzlich steht dem Au pair ein eigenes Zimmer innerhalb der Familienwohnung zur Verfügung. Es nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essen wie die Familienangehörigen. Wird eine bestimmte Ernährungsform gewünscht, sollte dies in der Bewerbung angegeben werden.
Taschengeld und Reisekosten
Ziel und Zweck eines Au-pair-Verhältnisses ist die Vervollständigung der Sprachkenntnisse (ggf. der Berufserfahrung) sowie die Erweiterung des Allgemeinwissens durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes.
Ein Au pair erhält daher keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich ein sogenanntes Taschengeld. Es beträgt zurzeit 260 Euro im Monat, unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit. Die Kosten für die An- und Rückreise trägt in der Regel das Au pair.
Kranken- und Unfallversicherung, Schwangerschaft
Auf jeden Fall muss für das Au pair in Deutschland eine Versicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgeschlossen werden. Alle Versicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Familie.
Auflösung des Au-pair-Verhältnisses
Das Au-pair-Verhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden (Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen einigen sich beide Seiten darauf, dass das Au pair so lange bleibt, bis es eine andere Gastfamilie gefunden hat. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, kann das Au-pair-Verhältnis fristlos gekün-digt werden.
Abgesehen von diesem Fall dürfte es selbstverständlich sein, dass man sich nicht schon in den ersten Tagen des Zusammenlebens trennt; der erste „Kulturschock“ (z.B. aufgrund der andersartigen Lebens- und Essensgewohnheiten) wird bei gutem Willen erfah-rungsgemäß nach kurzer Zeit überwunden. Sollte jedoch ein harmonisches Zusammenleben nicht möglich sein, sollte die Au-pair-Agentur hierüber so bald wie möglich informiert werden. Sie wird versuchen, sich ein möglichst objektives Bild zu verschaffen und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
III. Bewerbung, Vermittlung und Beschäftigung
Das Mindestalter für Au pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) beträgt 18 Jahre, bei Au pairs aus EU-/EWR-Staaten und aus der Schweiz 17 Jahre. Maßgebend hierfür ist der Beschäftigungsbeginn.
Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Auch verheiratete Bewerber(innen) können zugelassen werden.
Es wird erwartet, dass das Au pair über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Verlangt werden Sprachkenntnisse, die mindestens dem Level A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen. Interessentinnen bzw. Interessenten sollten ihre Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf) sorgfältig und genau in deutscher Sprache abfassen und ein ansprechendes Passbild beifügen (bitte auf dem Lebenslauf befestigen). Viele Au-pair-Agenturen verlangen darüber hinaus das Ausfüllen eines Fragebogens. Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß sein.
Besteht zwischen der Gastfamilie und dem Au pair ein Verwandtschaftsverhältnis, soll keine Au-pair-Beschäftigung zugelassen werden.
Bei der Vermittlung wird die Au-pair-Agentur die Vorstellungen der Familie und der Bewerberin bzw. des Bewerbers soweit wie möglich berücksichtigen. Das Angebot an interessierten Familien ist in der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen groß.
Bei Bewerber(innen) aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Die Beschäftigung von Au pairs darf grundsätzlich nur in Gastfamilien erfolgen, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird und wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz besitzen.
Soweit sich aus dem Freizügigkeits- oder Niederlassungsrecht der Europäischen Gemeinschaft für das Au pair oder die in Deutschland lebenden Gasteltern aus EU-Mitgliedstaaten, eines EWR-Staates oder der Schweiz günstigere Regelungen ergeben, sind diese zu beachten.
Au-pair-Agenturen mit Sitz in Deutschland dürfen von Au pairs für die Vermittlung eine Vergütung von höchstens 150 Euro verlangen (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer). Vorschüsse auf diese Vergütung dürfen nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei Au pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) sowie aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litau-en, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien ist dies erst dann der Fall, wenn der erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Arbeitserlaubnis-EU erteilt wurde.
IV. Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsbestimmungen
Au pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz)
Es wird ein Aufenthaltstitel (Visum/Aufenthaltserlaubnis) benötigt. Der Aufenthaltstitel muss vor der Ausreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (das ist die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder ein regional zuständiges Konsulat) in Form eines Visums beantragt werden ∗ Das Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den Wohnort der Gastfamilie zuständigen Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit.
Das Visum muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres und sollte zur Vermeidung von Schwierigkeiten so rechtzeitig beantragt werden, dass diese Altersgrenze bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nicht überschritten wird.
Maximal 6 Monate nach Beantragung des Visums ist die Au-pair-Beschäftigung aufzunehmen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde erteilt und setzt das Vorhandensein einer Zustimmung der Agentur für Arbeit voraus. Die Aufenthaltserlaubnis muss vor Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden. Die Au-pair-Beschäftigung darf erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels (Vi-sum/Aufenthaltserlaubnis), der ausdrücklich die Aufnahme einer Au-pair-Beschäftigung erlaubt, aufgenommen werden.
Für die Einreise und für die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts ist ein gültiger Reisepass des Herkunftslandes erforderlich.
Angehörige bestimmter Staaten (z.B. USA können ohne Visum einreisen. Bitte erkundigen Sie sich bei der Deutschen Botschaft bzw. dem Deutschen Konsulat.
-Au pairs aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien
Zur Einreise ist nur ein gültiger Personalausweis erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch (für den Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch den Reisepass mitzunehmen.
Nach der Einreise und vor Vollendung des 25. Lebensjahres muss bei der in Deutschland örtlich zuständigen Agentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis-EU beantragt werden. Erst nach Erteilung dieser Erlaubnis darf die Au-pair-Beschäftigung aufgenommen werden. Der Beginn der Beschäftigung darf nicht später als 6 Monate nach Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU liegen.
Von der örtlich zuständigen Melde- bzw. Ausländerbehörde wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.
-Au-pairs aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten sowie aus der Schweiz
Zur Einreise ist nur ein gültiger Personalausweis notwendig. Es empfiehlt sich jedoch (für den Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch den Reisepass mitzunehmen. Von der in Deutschland örtlich zuständigen Melde- bzw. Ausländerbehörde wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Eine Arbeitserlaubnis-EU ist nicht erforderlich.
V. Zu guter Letzt
Es empfiehlt sich, nur eine Au-pair-Agentur in Anspruch zu nehmen, die sich verpflichtet, Ihnen während des Aufenthalts z. B. bei Schwierigkeiten mit der Gastfamilie beizustehen. Anderenfalls sind Sie unter Umständen in Deutschland auf sich allein gestellt.
Unter dem Dach der „Gütegemeinschaft Au pair e.V.“ haben sich Au-pair-Vermittlungsagenturen zusammengeschlossen, deren Vermittlungstätigkeit laufend kontrolliert wird. Neben der Vermittlung durch gewerbliche Vermittlungsagenturen wird die Au-pair-Vermittlung in Deutschland auch von konfessionellen Au-pair-Beratungs- und Vermittlungsorganisationen durchgeführt.
In Notfällen soll zunächst versucht werden mit der Vermittlungsagentur Kontakt aufzunehmen.
Bei Verstößen der Au-pair-Agentur gegen die unter III. angesprochenen Vergütungsvorschriften kann man sich an die zuständige Agentur für Arbeit oder an die zuständige Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit wenden.
Wenn Sie sich entschlossen haben, als Au pair in die Bundesrepublik Deutschland zu kommen, gehen Sie aufgeschlossen auf Ihre Gastfamilie zu und teilen Sie mit ihr unvoreingenommen ihre Lebensgewohnheiten und Gepflogenheiten, die Sie ja in Deutschland kennen lernen möchten. Bemühen Sie sich ernsthaft und nachdrücklich um die Vervollständigung Ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache. Nehmen Sie sich vor, aus den vielen neuen und zum Teil ungewohnten, manchmal schwierigen, aber auch schönen Eindrücken eine wertvolle Lebenserfahrung zu gewin-nen. Einem erfolgreichen Aufenthalt in Deutschland dürfte dann nichts im Wege stehen.
|